Tenor: Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2006 - 264 C 133/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht eine über die in seiner Entscheidung angenommene Haftungsquote der Beklagten von 40 % hinausgehende Haftung verneint.
Im Rahmen der gemäß § Abs. und vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zunächst ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die an ihn gestellten — erhöhten — Sorgfaltspflichten festzustellen.
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