LG Köln - Urteil vom 18.12.2007
11 S 87/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2; StVO § 10;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 139

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Parkbucht herausfahrenden Fahrzeugs mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Pkw des fließenden Verkehrs

LG Köln, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 11 S 87/07

DRsp Nr. 2009/22526

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Parkbucht herausfahrenden Fahrzeugs mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Pkw des fließenden Verkehrs

Fährt ein Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht heraus und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nicht die rechte Fahrbahnseite einhält, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des ausparkenden Fahrzeugs angezeigt.

Tenor: Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2006 - 264 C 133/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2; StVO § 10;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht eine über die in seiner Entscheidung angenommene Haftungsquote der Beklagten von 40 % hinausgehende Haftung verneint.

Im Rahmen der gemäß § Abs. und vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zunächst ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die an ihn gestellten — erhöhten — Sorgfaltspflichten festzustellen.