OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2014
2 U 89/14
Normen:
StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 993/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Tür eines im Halteverbot stehenden Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 2 U 89/14

DRsp Nr. 2016/3810

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Tür eines im Halteverbot stehenden Fahrzeugs

Orientierungssätze: Bei einem im eingeschränkten Halteverbot stehenden Fahrzeug muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass aus diesem Personen aussteigen und zu diesem Zwecke die Türen öffnen, ggf. auch ohne ausreichend auf den übrigen Verkehr zu achten. Dies gilt insbesondere bei schlechten Witterungsverhältnissen, welche die Sicht für alle Verkehrsteilnehmer erschweren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 8.4.2014 (Az.: 1 O 993/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.097,60 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 17;

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :