OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2007
6 U 17/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 483/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem unfallbedingt auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert war

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 6 U 17/07

DRsp Nr. 2022/16527

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem unfallbedingt auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert war

1. Auch auf Autobahnen darf bei Dunkelheit nur so schnell gefahren werden, dass der Kraftfahrer innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Insbesondere muss er mit unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen rechnen. 2. Kommt es zu einer Kollision eines mit einer Geschwindigkeit von 130 - 135 km/h bei Dunkelheit auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugs mit einem unfallbedingt liegen gebliebenen Fahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert war, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten des alkoholisierten Kraftfahrers angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels;- abgeändert.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist ein Mithaftungsanteil des Klägers von 30 % zu berücksichtigen.