AG Hildesheim vom 20.12.2000
18 C 529/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 322

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten

AG Hildesheim, vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 18 C 529/00

DRsp Nr. 2008/13745

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, so trifft das fahrende Fahrzeug die alleinige Haftung, wenn das abgestellte Fahrzeug zwar im Halte- bzw. Parkverbot stand, es aber andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert und für jeden anderen ohne weiteres erkennbar war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2002, 322