BGH - Urteil vom 18.11.1969
VI ZR 83/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines im städtischen Verkehr vom mittleren auf den linken Fahrstreifen ausscherenden Fahrzeugs mit einem von hinten heranfahrenden PKW

BGH, Urteil vom 18.11.1969 - Aktenzeichen VI ZR 83/68

DRsp Nr. 2008/15128

Haftungsverteilung bei Kollision eines im städtischen Verkehr vom mittleren auf den linken Fahrstreifen ausscherenden Fahrzeugs mit einem von hinten heranfahrenden PKW

Wer plötzlich aus einer Fahrzeugkolonne heraus auf die linke Fahrbahn ausschert, ohne sich vorher genügend zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs möglich ist, verletzt die Sorgfaltspflichten, wie sie jeden Kraftfahrer im Straßenverkehr treffen. Hinter das so gegebene Verschulden tritt im Falle einer Kollision die Betriebsgefahr eines auf der linken Fahrspur von hinten heranfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück mit der Folge, dass das ausscherende Fahrzeug die volle Haftung trifft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger fuhr am 28. Juni 1963 gegen 20.00 Uhr mit seinem Mercedes Pkw 190 D auf der Straße N. in K. in Richtung B.-Straße.

Als er mit seinem Fahrzeug von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrbahn ausscherte, wurde der Wagen von dem Pkw Citroen des Beklagten, der von hinten herankam, erfasst. Hierdurch wurde der Wagen des Klägers über den Grünstreifen zur Gegenfahrbahn hin geschleudert.

Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat den Schaden, der dem Beklagten durch den Unfall entstanden ist, ersetzt.

Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens von dem Beklagten verlangt. Er hat vorgetragen: