Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten war das angegriffene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
1. Klage
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen, was die Berufung zu Recht rügt.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i. V. m. § 10 StVO und § 3 PflVG die Hälfte des ihr auf Grund des Verkehrsunfalls vom 5. September 2005 in der Augsburger Straße in Berlin-Charlottenburg entstandenen Schadens verlangen.
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