KG - Urteil vom 26.11.2007
12 U 27/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;
Fundstellen:
KGReport 2008, 905
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 228/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einfahrenden Kfz mit einem neben der Einfahrt vom Fahrbahnrand anfahrenden Kfz

KG, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 12 U 27/07

DRsp Nr. 2009/896

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einfahrenden Kfz mit einem neben der Einfahrt vom Fahrbahnrand anfahrenden Kfz

Kollidiert ein Kfz, welches nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, bei diesem Vorgang mit einem anderen Kfz, das neben der Einfahrt vom Fahrbahnrand anfährt, kommt eine Haftungsteilung im Verhältnis 50:50 in Betracht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten war das angegriffene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Klage

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen, was die Berufung zu Recht rügt.

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i. V. m. § 10 StVO und § 3 PflVG die Hälfte des ihr auf Grund des Verkehrsunfalls vom 5. September 2005 in der Augsburger Straße in Berlin-Charlottenburg entstandenen Schadens verlangen.