OLG Celle - Urteil vom 31.01.2023
14 U 133/22
Normen:
HaftPflG § 1; HaftPflG § 6; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 19 Abs. 1; StVO § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2023, 148
MDR 2023, 629
NJW-RR 2023, 870
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kfz mit einer Bahn infolge geöffneter Schranken

OLG Celle, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 14 U 133/22

DRsp Nr. 2023/2881

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kfz mit einer Bahn infolge geöffneter Schranken

1. Bei einem Zusammenstoß von Kfz und Bahn infolge geöffneter Schranken haftet der Bahnbetreiber im Grundsatz alleine. Eine Mithaftung auf Seiten des beteiligten Pkws kommt nur dann in Betracht, wenn der herannahende Zug für den Kfz-Fahrer erkennbar gewesen ist. 2. Die Beweislast für die optische und/oder akustische Erkennbarkeit eines herannahenden Schienenfahrzeugs für den Straßenverkehr einschließlich der Wahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale, hier für ein rechtzeitiges Betätigen des Makrofons durch den Zugführer, liegt bei den beteiligten Eisenbahnunternehmen. 3. Es liegt grundsätzlich ein erhebliches Organisationsverschulden des für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmens der Deutschen Bahn vor, wenn es an einem Bahnübergang in weniger als einem Monat zu 15 Störungsfällen und schließlich zu einer Kollision zwischen Bahn und Pkw wegen der defekten Bahnübergangssicherungsanlage (BÜSA) deswegen kommt, weil bis zur Klärung der Ursache der Störungsserie keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen für den betroffenen Bahnübergang getroffen worden sind.