OLG Oldenburg - Urteil vom 09.07.1954
1 U 55/54
Normen:
BGB § 823 ; StVO (a.F.) § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1954, 280

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kleinkraftrades mit einem fünf Jahre alten, auf die Fahrbahn laufenden Kind

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1954 - Aktenzeichen 1 U 55/54

DRsp Nr. 1994/13203

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kleinkraftrades mit einem fünf Jahre alten, auf die Fahrbahn laufenden Kind

Ein Kraftradfahrer handelt schuldhaft, wenn er angesichts einer Gruppe von Kindern am Fahrbahnrand seine Geschwindigkeit nicht herabsetzt, nachdem bereits eines der Kinder über die Fahrbahn gelaufen ist. Kommt es zu einer Kollision mit einem fünf Jahre alten Kind, das ebenfalls ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, über die Fahrbahn läuft, so trägt der Kraftradfahrer die volle Haftung.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO (a.F.) § 9 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch für eine dörfliche Gegend OLG Köln v. 29.09.1968, VRS 36, 201 = VerkMitt 1969, 6.

Fundstellen
DAR 1954, 280