BGH - Urteil vom 14.01.1958
VI ZR 294/56
Normen:
BGB § 831 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1958, 220
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem im kreuzenden Verkehr entgegen kommenden Motorradfahrer

BGH, Urteil vom 14.01.1958 - Aktenzeichen VI ZR 294/56

DRsp Nr. 1994/6511

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem im kreuzenden Verkehr entgegen kommenden Motorradfahrer

Biegt ein LKW-Fahrer links ab, ohne einen entgegen kommenden Motorradfahrer zu beachten und kommt es zu einer Kollision, so trägt er die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 831 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Am 10. August 1953 gegen 11.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad (247 ccm), auf dessen Soziussitz Frau G. saß, die D.-Straße in M. in Richtung D. Ihm entgegen kam der Zweitbeklagte mit einem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug, dessen Halter der Erstbeklagte ist. Der Zweitbeklagte wollte die Fahrtrichtung des Klägers kreuzend nach links in die A.-Allee einfahren; auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn des Klägers kam es zum Zusammenstoß, wobei der Kläger und seine Soziusfahrerin Verletzungen erlitten und beide Fahrzeuge beschädigt wurden.