LG Bielefeld - Urteil vom 14.09.2007
8 U 96/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Motorrades mit einem mehrere Fahrzeuge überholenden Fahrzeug

LG Bielefeld, Urteil vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 8 U 96/07

DRsp Nr. 2009/22513

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Motorrades mit einem mehrere Fahrzeuge überholenden Fahrzeug

1. Kommt es zu einer Kollision eines links abbiegenden Motorrades mit einem Motorrad, das zuvor noch drei weitere Fahrzeuge überholt hat, so ist der Unfall für den abbiegenden Motorradfahrer nicht unabwendbar, wenn sich nicht aufklären läßt, ob der Überholvorgang bei der vorzunehmenden zweiten Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) vermeidbar gewesen wäre. 2. Jedoch überwiegt das Verschulden des überholenden Motorrades, so dass von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu dessen Lasten auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;