OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.1991
13 U 34/91
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 252/90

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem rechts abbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 13 U 34/91

DRsp Nr. 2011/4276

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem rechts abbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem rechts abbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs in einer unübersichtlichen Verkehrslage (beidseitiges Einfahren in ein unübersichtliches Verbindungsstück), so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Linksabbiegers gerechtfertigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14.12.1990 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu folgender Neufassung teilweise abgeändert:

1. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.404,87 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.05.1990 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) 6.495,69 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 03.04.1990 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten sind wie folgt zu verteilen:

1. Die Kosten I. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 30 %, die Klägerin trägt darüber hinaus weitere 15. %, die Beklagten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner 11 % und der Beklagte zu 1) trägt weitere 44 %.