KG - Beschluss vom 20.12.2010
12 U 70/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 267/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden, ebenfalls zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 12 U 70/10

DRsp Nr. 2011/359

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden, ebenfalls zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeug

1. Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen. 2. Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. 3. Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht scheidet aus.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe: