BGH - Urteil vom 16.10.1962
VI ZR 254/61
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 11 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1963, 85
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 16.10.1962 - Aktenzeichen VI ZR 254/61

DRsp Nr. 1994/6262

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Biegt ein LKW, nachdem er bereits einmal links abgebogen ist, von dieser Straße links in eine Werkseinfahrt ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, so trifft den LKW-Fahrer jedenfalls dann das überwiegende Verschulden, wenn er unter Vertrauen darauf, dass sich an der Verkehrslage seit dem letzten Linksabbiegen nichts geändert habe, die zweite Rückschaupflicht vor dem Linksabbiegen verletzt hat. Es ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des LKW-Fahrers auszugehen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 11 § 17 ;

Tatbestand: