KG - Urteil vom 06.12.2004
12 U 21/04
Normen:
BGB § 1006 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 ; StVO § 5 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 665
MDR 2005, 806
NZV 2005, 413
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 252/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 12 U 21/04

DRsp Nr. 2005/8808

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

»1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. [Daher alleinige Haftung des Linksabbiegers]2. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.«

Normenkette:

BGB § 1006 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 ; StVO § 5 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1. Dem Grunde nach ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG in Verbindung mit § 2 Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. September 2000 auf der in Berlin gelegenen Rominter Allee in Höhe Morellenweg entstanden sind.