OLG München - Urteil vom 09.11.2012
10 U 1860/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 18184/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 10 U 1860/12

DRsp Nr. 2012/21750

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines überholenden mit einem nach links abbiegenden Fahrzeugs, so haftet der Linksabbieger allein, wenn er unter Missachtung der doppelten Rückschaupflicht nur kurz vor Einleitung des Linksabbiegevorgangs den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und alsdann unter Querung der Fahrlinie des überholenden Fahrzeugs abgebogen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 03.05.2012 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.04.2012 (Az. 19 O 18184/11) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf vollen Schadenersatz bejaht.