AG Bottrop - Urteil vom 15.11.2007
15 C 115/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 211

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

AG Bottrop, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 15 C 115/07

DRsp Nr. 2009/22518

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

Kommt es zur Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Motorrad, so ist der Schaden hälftig zu teilen, wenn der Linksabbieger den Richtungswechsel nicht rechtzeitig angekündigt hat.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 816,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 58,81 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die jetzige Beklagte zu 1. ist Rechtsnachfolgerin ihres während des Prozesses verstorbenen Mannes, der zunächst Beklagter zu 1. war.