OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2017
I-1 U 84/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 263/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen I-1 U 84/17

DRsp Nr. 2018/3238

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

Wer zunächst nur nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegt, um von dort auf die Straße zurückzusetzen und dann in entgegen gesetzter Richtung seine Fahrt fortsetzen zu können, wendet nicht.

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in ein Grundstück einbiegenden Pkw mit einem überholenden Motorrad, so trägt der Pkw die alleinige Haftung, wenn nicht feststeht, dass der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht rechtzeitig zu erkennen gegeben hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.