KG - Beschluss vom 03.12.2007
12 U 191/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
KGReport 2008, 372
MDR 2008, 319
NZV 2008, 297
VRS 114, 8
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 149/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf einer Busspur entgegenkommenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 191/07

DRsp Nr. 2008/10312

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf einer Busspur entgegenkommenden Fahrzeug

1. Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen ("Busspur") handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger (vgl. Senat, MDR 1981, 1023; OLG Hamm, 26. April 2001, 27 U 213/00, MDR 2001, 1290). 2. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine "Busspur" handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1995, 32; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98).

1. Bewertung zentimeterweises Vorrollens bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten, als "vorsichtig hineintasten" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO. 2. Hälftige Haftungsteilung im Falle einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht.

Normenkette:

StVG § Abs. ;