OLG Zweibrücken - Urteil vom 13.11.2013
1 U 152/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2O 242/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem vom Gehwegbereich auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 1 U 152/12

DRsp Nr. 2015/1983

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem vom Gehwegbereich auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Zur Haftung bei einer Kollision zwischen einem anfahrenden und einem sich im gleichgerichteten Verkehrsfluss befindlichen Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem vom Gehwegbereich auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist eine hälftige Schadenserteilung angemessen, wenn nicht erwiesen ist, dass das Fahrzeug des Gegenverkehrs zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17.08.2012 (2 O 242/11) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilssumme 4.201,92 € beträgt.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind - ohne Sicherheits- leistung - vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 9 Abs. 3;

Gründe

I.