BGH - Urteil vom 27.10.1954
VI ZR 156/53
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1955, 17
NJW 1955, 20
VRS 8, 30
VersR 1955, 25
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang

BGH, Urteil vom 27.10.1954 - Aktenzeichen VI ZR 156/53

DRsp Nr. 1994/6588

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang

»1. Bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall stehen die Ansprüche der beteiligten Kraftfahrzeughalter auf Ausgleichung des ihnen entstandenen Schadens einander selbständig gegenüber.2. Entsprechendes gilt bei Unfall durch Kraftfahrzeug und Eisenbahn.3. Die Auffassung des Reichsgerichts, dass die Schadensausgleichung erst nach Errechnung des Gesamtschadens stattfinden können, wird abgelehnt.4. Bei einer Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn an einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen (nicht näher begründet).«

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: