BGH - Urteil vom 14.04.1961
VI ZR 152/60
Normen:
StVO § 2 Abs. 3 § 1 § 9 Abs. 1 ; StVO (a.F.) § 2 Abs. 3, 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1961, 223
MDR 1961, 589
NJW 1961, 1579
VRS 21, 17
VerkBl 1961, 646
VersR 1961, 524
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Kraftfahrers mit einem langsamen, ebenfalls bei Grünlicht eingefahrenen Radfahrer des Querverkehrs

BGH, Urteil vom 14.04.1961 - Aktenzeichen VI ZR 152/60

DRsp Nr. 1994/6358

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Kraftfahrers mit einem langsamen, ebenfalls bei Grünlicht eingefahrenen Radfahrer des Querverkehrs

»1. Wer bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, hat Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen. Fahrlässig handelt, wer bei Einsetzen des grünen Lichtes trotz Sichtbehinderung mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt. Er kann sich nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem bei gerade noch Grünlicht zeigender Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahrenen, langsamen Radfahrers, weil dieser zu dem Zeitpunkt, als der PKW mit Beginn der Grünphase in die Kreuzung einfuhr, diese noch nicht geräumt hatte, so trifft den PKW-Fahrer das alleinige Verschulden und die alleinige Haftung, weil er sich beim Einfahren in den Kreuzungsbereich zunächst hätte vergewissern müssen, dass dieser vom Querverkehr geräumt war.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 3 § 1 § 9 Abs. 1 ; StVO (a.F.) § 2 Abs. 3, 1 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: