OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2012
24 U 45/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35;
Fundstellen:
NZV 2013, 396
NZV 2013, 4
r+s 2013, 304
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 199/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfahrenden Einfahrtsatzfahrzeugs mit einem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 24 U 45/12

DRsp Nr. 2013/4252

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfahrenden Einfahrtsatzfahrzeugs mit einem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug

Die Tatsache, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, verringerte die von dem Fahrer des Rettungswagens zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubt, unter Benutzung eines für die Gegenfahrtrichtung vorgesehenen Abbiegestreifen in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer aber ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2010 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35;

Gründe:

I. Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.