BGH - Urteil vom 09.06.1959
VI ZR 137/58
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 17, 102
VersR 1959, 804
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve schneidenden PKW

BGH, Urteil vom 09.06.1959 - Aktenzeichen VI ZR 137/58

DRsp Nr. 1994/6462

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve schneidenden PKW

1. Unabwendbarkeit bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses.2. Es ist nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat.3. Volle Haftung eines PKW-Fahrers, der in einer engen Rechtskurve von seiner Fahrbahn abkommt und in die Fahrbahn eines entgegenkommenden Motorrades hinein fährt, so dass dieses trotz streifender Berührung der rechten Straßenbegrenzung mit dem PKW kollidiert.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand: