OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.11.2022
19 U 40/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; StVG § 11 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 8;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 213/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden Lkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden FahrzeugHöhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem schweren Polytrauma mit erheblicher Einschränkung der kognitiven Leistungen, dauerhafter Harn- und Stuhlinkontinenz und lebenslanger Arbeitsunfähigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 19 U 40/22

DRsp Nr. 2023/433

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden Lkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem schweren Polytrauma mit erheblicher Einschränkung der kognitiven Leistungen, dauerhafter Harn- und Stuhlinkontinenz und lebenslanger Arbeitsunfähigkeit

Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 300.000 € angemessen bei Kollision zwischen Lkw und vorfahrtberechtigtem, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Pkw und Haftungsquote von 75% zu 25% zu Gunsten des Pkw-Lenkers aufgrund einer Vielzahl schwerwiegender, eine selbständige Lebensführung mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausschließender Verletzungen des im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alten Pkw-Lenkers. Die Berufung wurde auf den Hinweisbeschluss des Senats hin zurückgenommen.

Kommt es zu einer Kollision eines nach links abbiegenden Lkw mit einem entgegenkommenden, mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Pkw, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des Lkw gerechtfertigt.

Tenor

1. 2.