OLG Brandenburg - Urteil vom 01.12.2022
12 U 62/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 79/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in den Parkplatz eines Supermarkts einbiegenden Fahrzeugs mit einem unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 62/22

DRsp Nr. 2023/1393

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in den Parkplatz eines Supermarkts einbiegenden Fahrzeugs mit einem unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem nach links in den Parkplatz eines Supermarkts einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trifft dieses die alleinige Haftung, wenn es mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 80 % überschreitenden Geschwindigkeit geführt wurde und eine voraus liegende Lichtzeichenanlage bei Rot überfahren hatte.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 79/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3;

Gründe:

I.