Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1., 2. und 3. dem Grunde nach - hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 75 % - gerechtfertigt.
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