OLG Hamm - Urteil vom 09.07.2013
9 U 191/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 290
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 511/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw mit einem überholenden Motorroller

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 9 U 191/12

DRsp Nr. 2013/22386

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw mit einem überholenden Motorroller

Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw mit einem überholenden Motorroller, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des überholenden Motorrollers angemessen, wenn der Motorroller den Überholvorgang erst unmittelbar vor dem Abbiegen eingeleitet hatte und eine Verletzung der Rückschaupflicht durch den Pkw-Fahrer nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1., 2. und 3. dem Grunde nach - hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 75 % - gerechtfertigt.