OLG Hamm - Urteil vom 23.09.2022
7 U 93/21
Normen:
StVG § 7; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 238/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines nicht vorfahrtberechtigt einbiegenden Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das nicht möglichst weit rechts fährt

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 93/21

DRsp Nr. 2023/776

Haftungsverteilung bei Kollision eines nicht vorfahrtberechtigt einbiegenden Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das nicht möglichst weit rechts fährt

1. Das Vorfahrtsrecht "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn, so dass der nicht vorfahrtsberechtigt Einbiegende gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVO nur weiterfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen muss er sich durch zentimeterweises Vorrollen bei jederzeitiger Anhaltemöglichkeit hereintasten.2. Fährt der Vorfahrtsberechtigte jedoch ohne Not nicht möglichst weit rechts, liegt zwar kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO vor, der nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr schützt, erhöht sich aber dadurch gleichwohl die Betriebsgefahr, die im vorliegenden Einzelfall mit 25 % zu bemessen ist (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 16.08.2019 - 7 U 3/19, r+s 2020, 536 = juris Rn. 32, 38 m. w. N.).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 238/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst: