OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1988
32 U 173/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 1990, 5
r+s 1989, 396

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einem Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 32 U 173/88

DRsp Nr. 1994/10637

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einem Fußgänger

1. Ein Busfahrer handelt schuldhaft, wenn er auf stark befahrener, beleuchteter und nasser Fahrbahn auf eine Entfernung von etwa 30 Meter einen auf der Fahrbahn stehenden Fußgänger übersieht und nicht rechtzeitig bremst.2. Ein Fußgänger, der eine stark befahrene, nasse und künstlich beleuchtete, lediglich 7,20 Meter breite Fahrbahn in Etappen überqueren will und auf der Mitte stehen bleibt, handelt grob fahrlässig.3. Kommt es zu einer Kollision des Omnibusses mit dem Fußgänger, so ist von hälftigem Mitverschulden des Fußgängers auszugehen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision des Klägers. durch Beschl. v. 3.10.1989 - VI ZR 39/89 - nicht angenommen. - s. a. OLG Hamm (32 U 133/89) r+s 1991, 191.

Fundstellen
VRS 1990, 5
r+s 1989, 396