BGH - Urteil vom 21.11.1958
VI ZR 238/57
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
VRS 16, 253
VerkBl 1959, 430
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einer Eisenbahn auf einem unbeschrankten, mit einer Warnlichtanlage versehenen Bahnübergang

BGH, Urteil vom 21.11.1958 - Aktenzeichen VI ZR 238/57

DRsp Nr. 1994/6487

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einer Eisenbahn auf einem unbeschrankten, mit einer Warnlichtanlage versehenen Bahnübergang

»1. Bei der Schadensabwägung ist von der Gesamtheit der für die Entstehung des Schadens bedeutsamen konkreten Umstände auszugehen.2. Das Fehlen von Schranken an einem Bahnübergang braucht daher nicht immer die Schadensabwägung zum Nachteil der beteiligten Eisenbahn ausschlaggebend zu beeinflussen.3. Bei der Schadensabwägung ist neben der für den Unfall ursächlich gewordenen, objektiv fehlerhaften Fahrweise eines Kraftfahrers auch der Grad seines jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen.«4. Überquert ein Omnibus einen unbeschrankten, mit einer Warnlichtanlage versehenen Bahnübergang, ohne das Warnlicht und einen herannahenden Zug zu beachten und kommt es zu einer Kollision mit einem Eisenbahnzug, so trägt der Omnibus wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens die überwiegende Haftung. Die Bahn hat lediglich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr 1/5 des Schadens zu tragen.«

Normenkette:

StVG § 17 ;

Hinweise: