OLG Köln - Urteil vom 18.12.1998
19 U 103/98
Normen:
BGB § 249 § 251 ; StVO § 5 § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 548
NZV 1999, 333
OLGReport-Köln 1999, 185
SP 1999, 155
SP 1999, 198
VRS 96, 407
VerkMitt 1999, 76

Haftungsverteilung bei Kollision eines Parkplatz suchenden Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Höhe des Schadensersatzes bei Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 19 U 103/98

DRsp Nr. 1999/3887

Haftungsverteilung bei Kollision eines Parkplatz suchenden Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Höhe des Schadensersatzes bei Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs

»1. Schließt ein Kraftfahrer aus der Fahrweise eines vorausfahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, und kommt ein solcher auf der linken Straßenseite im Bereich einer Straßeneinmündung in Sicht, dann darf er wegen unklarer Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende nicht links blinkt.2. Beobachtet ein Kraftfahrer im Bereich eines Überholverbots über längere Zeit hinweg im Rückspiegel ein "drängelndes" Motorrad, dann muss er sich nach Ende des Überholverbots Gewissheit verschaffen, dass der Motorradfahrer ihn nicht links überholt, bevor er seinerseits nach links abbiegt. Nur dann erfüllt er in einem solchen Fall die Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. (Haftungsverteilung 50 : 50)3. Wer ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nur mit einigen gebrauchten Teilen repariert und mit neuen Reifen versieht, es dann aber nach kurzer Zeit veräußert, kann Reparaturkosten lt. Gutachten maximal in Höhe der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 ; StVO § 5 § 9 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: