OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2011
I-1 U 255/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2010

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen I-1 U 255/10

DRsp Nr. 2012/10150

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines bei Umspringen auf Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Pkw mit einem bei Rotlicht der Fußgängerampel die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so wiegt das Mitverschulden des Fußgängers so schwer, dass die Betriebsgefahr des Pkw nicht mehr ins Gewicht fällt und eine Haftung ausscheidet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2. versicherten Kraftfahrzeugs, weil sie miterlebt hat, wie ihre 19jährige Tochter XXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.