BGH - Urteil vom 23.09.1969
VI ZR 186/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße überquerenden, in Straßenmitte stehengebliebenen Fußgänger

BGH, Urteil vom 23.09.1969 - Aktenzeichen VI ZR 186/68

DRsp Nr. 2008/15063

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße überquerenden, in Straßenmitte stehengebliebenen Fußgänger

1. Fährt ein PKW-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit auf zwei Fußgänger zu, die im Zuge der Überquerung einer Straße in der Mitte stehengeblieben sind, um den Gegenverkehr abzuwarten, so handelt er schuldhaft, wenn er die Fußgänger zu einer unvorhersehbaren Schrecksituation herausfordern kann.2. Den Fußgänger gereicht es nicht zum Mitverschulden, wenn sie einen 200 Meter entfernten Fußgängerüberweg nicht benutzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 37 ;

Tatbestand:

Am 21. Januar 1964 gegen 17,20 Uhr wurde die Klägerin in K. als Fußgängerin durch einen vom Erstbeklagten gesteuerten und von der Zweitbeklagten gehaltenen Kombiwagen angefahren und verletzt.