BGH - Urteil vom 14.10.1953
VI ZR 96/52
Normen:
StVO § 1 § 3 Abs. 3 ; StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VRS 5, 586
VersR 1953, 477
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem LKW in einer ampelgeregelten Tunneldurchfahrt

BGH, Urteil vom 14.10.1953 - Aktenzeichen VI ZR 96/52

DRsp Nr. 1994/6616

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem LKW in einer ampelgeregelten Tunneldurchfahrt

»1. Als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr steht die Bestimmung des § 1 StVO über den die einzelnen Verkehrsvorgänge gesondert ordnenden Vorschriften. Gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, so kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein.2. Bei der Regelung des Verkehrs durch automatische Lichtanlagen kann unter besonderen Umständen ein anderes Verhalten der Verkehrsteilnehmer erforderlich werden, als es dem starren Wechsel der Lichtzeichen entspricht.«3. Kollidiert ein PKW an einer ampelgeregelten Tunneldurchfahrt mit einem entgegen kommenden LKW, der bei Gelb in die Tunneleinfahrt eingefahren ist, so trägt der PKW den gesamten Schaden selbst. Dem LKW-Fahrer gereicht es nicht zum Verschulden, dass er bei Gelblicht in den Tunnel eingefahren ist, wenn er im Falle des Anhaltens wegen der engen Verkehrsverhältnisse und der Größe seines Lastzuges den Verkehr vollkommen zum Erliegen gebracht hätte.

Normenkette:

StVO § 1 § 3 Abs. 3 ; StVO (a.F.) § 1 ;

Tatbestand: