BGH - Urteil vom 24.09.1968
VI ZR 243/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem quer über die Fahrbahn aus einem Rasthof auf eine Fernverkehrsstraße auffahrenden LKW

BGH, Urteil vom 24.09.1968 - Aktenzeichen VI ZR 243/67

DRsp Nr. 2008/15087

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem quer über die Fahrbahn aus einem Rasthof auf eine Fernverkehrsstraße auffahrenden LKW

»1. Das Ausfahren aus einem Rasthof-Parkplatz auf eine Fernverkehrsstraße erfordert ein hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht gegenüber den zwar noch nicht sichtbaren, aber zu erwartenden Benutzern der Fernverkehrsstraße.2. Diese Verpflichtung kann ungewöhnliche Sicherungsmaßnahmen dann notwendig machen, wenn ein Lastzug bei Nacht den Parkplatz verlässt und bei dem Ausfahrvorgang die gesamte Fahrbahn der Fernverkehrsstraße sperrt.«3. Prallt ein auf der Landstraße heranfahrendes Fahrzeug auf den quer über die Fahrbahn stehenden Lastzug auf, so ist eine Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt, da auch dieses ein erhebliches Verschulden trifft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz von dem Erstbeklagten als Fahrer, von der Zweitbeklagten als Halterin eines Lastzuges, mit welchem der dem Kläger gehörende und von diesem gesteuerte Personenkraftwagen "Ford 17 M" am 1. September 1962 gegen 2.00 Uhr nachts auf der Bundesstraße ... bei Kilometer 15,4 in der Nähe von H. zusammengestoßen ist. Bei diesem Zusammenstoß erlitt der Kläger lebensgefährliche Verletzungen; sein Fahrzeug wurde schwer beschädigt.