BGH - Urteil vom 20.01.1970
VI ZR 136/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Radfahrer bei nicht feststehender Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 20.01.1970 - Aktenzeichen VI ZR 136/68

DRsp Nr. 2008/15037

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Radfahrer bei nicht feststehender Vorfahrtverletzung

Fährt ein PKW etwa 20 Meter hinter der Einmündung einer wartepflichtigen Straße in eine Vorfahrtstraße auf einen Radfahrer auf und ist eine Vorfahrtverletzung des Radfahrers nicht bewiesen, so spricht hierfür auch kein Beweis des ersten Anscheins. Der PKW trägt daher die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;

Tatbestand:

Der damals 64 Jahre alte Kläger befand sich am 4. Januar 1965 gegen 17 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle. Er kam aus der bei E. (außerhalb des geschlossenen Ortsbereichs) rechtswinkelig in die Bundesstraße 239 einmündenden Ladestraße der Bundesbahn und wollte auf der Bundesstraße seinen Weg nach links fortsetzen. Als er schon auf der Bundesstraße fuhr, wurde er von hinten von dem in seinem Volkswagen 1200 herankommenden Beklagten angefahren. Er erlitt erhebliche Verletzungen.