BGH - Urteil vom 21.11.1953
VI ZR 130/52
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; EBO § 18 Abs. 3 ; ZPO § 253 § 264 § 268 Nr. 2 § 521 § 529 ;
Fundstellen:
BGHZ 11, 175
NJW 1954, 640
VRS 6, 92
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem unbeschrankten Bahnübergang; Verkehrssicherungspflicht der Bahn; Voraussetzungen der Einlassungsfrist

BGH, Urteil vom 21.11.1953 - Aktenzeichen VI ZR 130/52

DRsp Nr. 1996/15551

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem unbeschrankten Bahnübergang; Verkehrssicherungspflicht der Bahn; Voraussetzungen der Einlassungsfrist

»1. Auch wenn die Klageschrift ohne Terminsbestimmung förmlich gestellt worden ist, ist die Klage wirksam erhoben.2. Der Kläger ist als Berufungsbeklagter nicht gehindert, in einem Teilurteil nicht erledigte und daher noch im ersten Rechtszuge anhängige Ansprüche mit der Anschlussberufung in die Berufungsinstanz zu bringen.3. Stützt der Kläger die Klage im ersten Rechtzuge lediglich auf das Reichshaftpflichtgesetz, während er im zweiten Rechtszuge ohne Änderung seines Sachvortrags aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen erhöhte Ansprüche geltend macht, so liegt hierin keine Klageänderung, sondern eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache.4. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Bahn in Bezug auf einen unbeschrankten Bahnübergang kann auch dann gegeben sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Anlage des Wegübergangs genehmigt und vor dem viele Jahre später erfolgenden Unfall eine Abänderung der Anlage und eine weitere Sicherung nicht gefordert hatte.«