BGH - Urteil vom 03.11.1970
VI ZR 65/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts vom Rand über die Fahrbahn fahrenden Fahrzeugs mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 03.11.1970 - Aktenzeichen VI ZR 65/69

DRsp Nr. 2008/15121

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts vom Rand über die Fahrbahn fahrenden Fahrzeugs mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschreitenden Sportwagens mit einem rechts vom Fahrbahnrand nach links die Fahrbahn überquerenden PKW, so trägt das von hinten herannahende Fahrzeug wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die überwiegende Haftung. Eine Schadensverteilung von 1/4 zu 3/4 zu seinen Lasten ist daher gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 17 ;

Tatbestand:

In der Nacht vom 12./13. September 1964 fuhr der Erblasser der Beklagten gegen 0.30 Uhr mit seinem zweisitzigen Sportwagen Alfa Romeo auf der Bundesstraße 47 von B. kommend nach Westen in Richtung W.