OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2014
17 U 44/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 184/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich in eine vorfahrtberechtigte Straße hineintastenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 17 U 44/14

DRsp Nr. 2016/5491

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich in eine vorfahrtberechtigte Straße hineintastenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs

Fährt ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen Straße auf die Vorfahrtstraße und kommt es zu einer Kollision mit einem von dort herannahenden Motorrad, so trifft das wartepflichtige Fahrzeug die volle Haftung, sofern nicht nachgewiesen ist, dass das Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit geführt wurde (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf 4.805,32 € festgesetzt. Davon entfallen 1.116,67 € auf den Feststellungsantrag.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe