KG - Urteil vom 02.07.1981
12 U 492/81
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1981, 1023
VersR 1982, 275

Haftungsverteilung bei Kollision eines über den durchbrochenen Mittelstreifen wendenden Fahrzeugs mit einem auf dem rechten von drei Fahrstreifen verbotswidrig heranfahrenden PKW

KG, Urteil vom 02.07.1981 - Aktenzeichen 12 U 492/81

DRsp Nr. 1994/7944

Haftungsverteilung bei Kollision eines über den durchbrochenen Mittelstreifen wendenden Fahrzeugs mit einem auf dem rechten von drei Fahrstreifen verbotswidrig heranfahrenden PKW

»1. Alleiniger Schutzzweck des Zeichens 245 (Linienomnibusse) ist es, auf entsprechend gekennzeichneten Fahrstreifen einen flüssigen Linien- und Taxiverkehr zu gewährleisten.2. Verzichtet ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer gegenüber einem im Wendevorgang befindlichen Teilnehmer auf sein Vorrecht, so bleibt dieser Verzicht ohne Bedeutung für andere gegenüber dem Wendenden bevorrechtigte Fahrzeuge.3. Der in der Rechtsprechung zu sogenannten Lückenfällen entwickelte Grundsatz, daß sich ein an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonnen vorbeifahrender Kraftfahrer im Bereich von Straßenkreuzungen oder -einmündungen auf Querverkehr einrichten muss, ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer an einem Mittelstreifendurchbruch unter Benutzung einer Lücke auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn zu wenden versucht.«4. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem verbotswidrig auf dem rechten Fahrstreifen heranfahrenden PKW, so trägt das wendende Fahrzeug den Schaden allein.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 1981, 1023
VersR 1982, 275