Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 29.7.2005, der Beklagten zu 3. seit dem 1.8.2005 zu zahlen.
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