OLG Celle - Urteil vom 05.12.2007
14 U 114/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 486/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Wechsel der Fahrspur zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 14 U 114/07

DRsp Nr. 2008/3617

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Wechsel der Fahrspur zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Fahrzeug

Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahin begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren (Verstoß gegen § 4 StVO), ist dann nicht gegeben.

Kommt es zu einer Kollision eines plötzlich unter Fahrspurwechsel zum Linksabbiegen ansetzenden Fahrzeugs mit einem auf der Linksabbiegerspur nachfolgenden Fahrzeug, so trifft den Linksabbieger das überwiegende Verschulden. Es ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu seinen Lasten angezeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2006. Wegen des dem Rechtsstreits zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen, ebenso im Hinblick auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.