OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2014
16 U 168/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 235/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines ursprünglich parallel zur Fahrbahn geparkten, in den fließenden Verkehr wechselnden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 16 U 168/14

DRsp Nr. 2016/11135

Haftungsverteilung bei Kollision eines ursprünglich parallel zur Fahrbahn geparkten, in den fließenden Verkehr wechselnden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr wechselnden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trägt das ausparkende Fahrzeug die alleinige Haftung. Gegenüber dem Verschulden des Fahrers tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs in aller Regel vollständig zurück.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.436,56 € sowie 480,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2013.

Ferner werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 75,40 € gegenüber Rechtsanwalt A, B-Straße ..., O1 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10 Abs. 1;

Gründe

I

1. 2.