OLG Thüringen - Urteil vom 27.11.2008
1 U 555/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 276/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Beschleunigungsstreifen einer Bundesautobahn direkt auf den linken Fahrstreifen wechselnden PKW mit einem von hinten herannahenden PKW; Höhe der Mietwagenkosten

OLG Thüringen, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 1 U 555/07

DRsp Nr. 2009/8791

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Beschleunigungsstreifen einer Bundesautobahn direkt auf den linken Fahrstreifen wechselnden PKW mit einem von hinten herannahenden PKW; Höhe der Mietwagenkosten

1. Wechselt der Fahrer eines PKW nach dem Auffahren auf eine Bundesautobahn direkt vom Beschleunigungsstreifen auf den linken Fahrstreifen, ohne auf den von hinten herannahenden Verkehr zu achten und kommt es zu einer Kollision, so ist die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs mit 25 % zu berücksichtigen, wenn dessen Führer verspätet auf die erkennbare Gefahr reagiert hat. 2. Mietwagenkosten stellen nur insoweit den zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwand i.S. von § 249 Abs. 2 BGB dar, als sie die sich aus einer Erhebung einer unabhängigen Institution (hier: Fraunhofer Institut) ergebenden ortsüblichen Mietpreise nicht übersteigen. _

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.06.2007 abgeändert.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 16.296,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,12 € zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.