OLG Naumburg - Urteil vom 29.11.2012
1 U 82/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 737
NZV 2013, 394
NZV 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 1 U 82/12

DRsp Nr. 2013/1968

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender PKW seine Fahrspur "sperrt".

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.6.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 12/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 43,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 5.778,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.