BGH - Urteil vom 13.07.1971
VI ZR 245/69
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 ; StVG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1971, 298
MDR 1971, 922
NJW 1971, 1983
VRS 41, 340
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem Moped; Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung der Mutter

BGH, Urteil vom 13.07.1971 - Aktenzeichen VI ZR 245/69

DRsp Nr. 1994/5740

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem Moped; Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung der Mutter

»1. Zur Betriebsgefahr eines Mopeds im Hinblick auf seine besondere Sturzgefahr.2. Vater und Mutter haften für den ihrem gemeinschaftlichen Kind zu gewährenden Unterhalt als Teilschuldner.3. Sie beide Elternteile berufstätig, so ist der Vater regelmäßig verpflichtet, einen Teil der persönlichen Unterhaltsleistungen (Haushaltsführung und Versorgung und Erziehung des Kindes) zu übernehmen.«3. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Diese Gefahren sind bei einem seiner Bauart nach leichten und verhältnismäßig langsamen Moped gering.4. Bei Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr kommt nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selbst nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs darf bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass sie wegen seiner einfachen Bauart bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet.