BGH - Urteil vom 01.12.1970
VI ZR 88/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem von rechts kommenden, beim Linksabbiegen die Kurve schneidenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI ZR 88/69

DRsp Nr. 2008/15129

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem von rechts kommenden, beim Linksabbiegen die Kurve schneidenden Fahrzeug

Biegt ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug bei Geltung der Grundregel "rechts vor links" bei schlechten Sichtverhältnissen unter Schneiden der Kurve nach links ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von links auf der wartepflichtigen Straße herannahenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 § 13 ;

Tatbestand: