AG Köln - Urteil vom 11.12.1992
266 C 162/92
Normen:
StVO § 37 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 1 (Zeichen 205) ;
Fundstellen:
VRS 85, 20
VRS 85, 20

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten, das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden Fahrzeug

AG Köln, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 266 C 162/92

DRsp Nr. 1994/15728

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten, das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden Fahrzeug

1. Liegt auf der vorfahrtberechtigten Straße unmittelbar vor der Einmündung einer wartepflichtigen Straße eine Fußgängerampel, so schützt deren Rotlicht auch den wartepflichtigen Verkehr.2. Kommt es zu einer Kollision eines auf die Vorfahrtstraße einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug mit einem das Rotlicht der Fußgängerampel nicht beachtenden vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 1 (Zeichen 205) ;
Fundstellen
VRS 85, 20
VRS 85, 20