BGH - Urteil vom 21.05.1968
VI ZR 19/67
Normen:
StVO (a.F.) § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1968, 69
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Kollision mit die Fahrbahn überquerenden Fußgängern

BGH, Urteil vom 21.05.1968 - Aktenzeichen VI ZR 19/67

DRsp Nr. 1994/5923

Haftungsverteilung bei Kollision mit die Fahrbahn überquerenden Fußgängern

1. Bleiben Fußgänger, die erkennbar sorglos die für eine etappenweise Überquerung zu schmale Fahrbahn überqueren wollen, mit Rücksicht auf ein herankommendes Kraftfahrzeug auf der Fahrbahnmitte stehen, so muss der Führer dieses Kraftfahrzeugs mit Unbesonnenheiten dieser Fußgänger rechnen und seine Fahrgeschwindigkeit stark ermäßigen.2. Kommt es zu einer Kollision mit den Fußgängern, die vermieden worden wäre, wenn der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit reduziert hätte und scharf am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre, so ist von einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten der Fußgänger auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: