OLG München - Urteil vom 25.11.1980
5 U 3179/80
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 561

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg einbiegenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 25.11.1980 - Aktenzeichen 5 U 3179/80

DRsp Nr. 1994/12851

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg einbiegenden Fahrzeug

1. Die allgemein Vorfahrtregel "rechts vor links" gilt nicht an der Einmündung eines Feld- oder Waldweges.2. Ob es sich um einen Feld- oder Waldweg handelt, richtet sich allein nach der Verkehrsbedeutung, nicht aber nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Art der Wegebefestigung.3. Kommt es zu einer Kollision eines bevorrechtigten mit einem aus einem Feldweg einbiegenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 ;

Hinweise:

So auch OLG Saarbrücken v. 16.05.1980, VerkMitt 1981, 70; OLG Düsseldorf v. 09.10.1980, VersR 1981, 682.

Fundstellen
VersR 1981, 561