OLG Celle - Urteil vom 23.12.2004
14 U 138/04
Normen:
StVO § 38 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 283
DAR 2005, 283
OLGReport-Celle 2005, 158
OLGReport-Celle 2005, 158
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 210/02

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug in einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 138/04

DRsp Nr. 2005/1268

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug in einer ampelgeregelten Kreuzung

»Fährt ein Wegerechtsfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn trotz roten Ampellichtsignals in eine Kreuzung ein, so darf dessen Fahrer dann nicht berechtigterweise annehmen, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, wenn er den Verkehr auf den querenden und wegen des Lichtsignals der Ampelanlage grundsätzlich bevorrechtigten Spuren nicht einsehen kann. Im Fall einer Kollision trifft ihn dann ein Mitverschulden (red.: von 1/3).«

Normenkette:

StVO § 38 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers erweist sich als begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes haftet das beklagte Land dem Kläger sowohl aus dem Gesichtspunkt der (vom Landgericht nicht erörterten) Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVO, als auch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung, hier in Form einer Amtspflichtverletzung.